§ 22 EnFG: Umlagensenkung für elektrisch angetriebene Wärmepumpen
Sie betreiben eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe. Für Betreiberinnen und Betreiber von Wärmepumpen gibt es gute Nachrichten: Der Gesetzgeber sieht eine Reduzierung staatlicher Umlagen auf den Strompreis für Wärmepumpen vor. Für Wärmepumpen-Strom werden zwei staatlich festgelegte Umlagen abgesenkt: die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Beide Umlagen werden auf 0,00 Cent pro Kilowattstunde reduziert. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG). In der Vergangenheit machten diese beiden Umlagen zusammen einen Bestandteil des Wärmepumpen-Strompreises aus.
Jetzt beantragen: Antragsformular nach § 22 EnFG
Die Energie Weil der Stadt GmbH hat als Netznutzer gegenüber dem zuständigen Verteilnetzbetreiber Anspruch auf Befreiung von der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage, sofern die Voraussetzungen des § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) für die betreffende Marktlokation erfüllt sind. Für die unten genannte Marktlokation liegen diese Voraussetzungen vor. Daher bitten wir um Geltendmachung der entsprechenden Umlagenbefreiung beim zuständigen Verteilnetzbetreiber.
Wissenswertes zu §22 EnFG – Umlagenreduzierung bei Wärmepumpen
Kunden mit einer Wärmepumpe (separate Messung) haben einen Anspruch auf die Reduzierung der Umlagen (KWKG und Offshore-Netzumlage) auf 0 Cent.
Damit die Umlagenreduzierung berücksichtigt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht.
- Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Stromnetz verbunden.
- Sie gelten nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des § 2 Nr. 20 EnFG.
- Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zu unzulässigen Beihilfen.
Die Privilegierung kann rückwirkend ausschließlich für das Kalenderjahr 2025 geltend gemacht werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
